Allgemeine Geschäftsbedingungen
SELVIMED AG, Rheinfelderstrasse 12, 4127 Birsfelden · Stand: 31. Oktober 2026
- Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
- Leistungen und Bedarfsabklärung
- Durchführung der Einsätze
- Pflege durch angestellte Angehörige
- Pflegedokumentation
- Mitwirkung der Klientinnen und Klienten
- Zutritt zur Wohnung und Schlüssel
- Pflegematerial und Hilfsmittel
- Grenzen der Leistungen
- Geschenke an Mitarbeitende
- Kosten und Kostenübernahme
- Rechnung und Zahlung
- Absage und Verschiebung von Einsätzen
- Schweigepflicht und Datenschutz
- Haftung
- Anliegen und Beschwerden
- Kündigung
- Änderungen dieser AGB
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der SELVIMED AG (nachfolgend «SELVIMED») und ihren Klientinnen und Klienten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Das Vertragsverhältnis besteht aus:
- der individuellen Leistungsvereinbarung,
- der Pflegeplanung gestützt auf die Bedarfsabklärung,
- diesen AGB,
- dem jeweils gültigen Tarifblatt,
- der Information zum Datenschutz.
Wo die individuelle Leistungsvereinbarung etwas anderes regelt, geht sie diesen AGB vor. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) sowie des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).
2. Leistungen und Bedarfsabklärung
Vor Beginn der Pflege klärt eine diplomierte Pflegefachperson gemeinsam mit der Klientin oder dem Klienten und allenfalls den Angehörigen ab, welche Leistungen in welchem Umfang nötig sind. Das Ergebnis wird in der Pflegeplanung festgehalten und bei Veränderungen des Gesundheitszustands angepasst.
SELVIMED unterscheidet folgende Leistungsarten:
- Pflegeleistungen nach KVG (Abklärung und Beratung, Untersuchung und Behandlung, Grundpflege), die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mitfinanziert werden;
- Pflegeleistungen nach anderen Sozialversicherungen (Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung);
- Betreuung und Hauswirtschaft, die keine Leistungen der Grundversicherung sind und von der Klientin oder dem Klienten bezahlt werden (allenfalls mit Beteiligung einer Zusatzversicherung oder von Ergänzungsleistungen).
Für Untersuchung und Behandlung sowie für Akut- und Übergangspflege braucht es eine ärztliche Anordnung. Abklärung, Beratung und Grundpflege kann SELVIMED seit 1. Juli 2024 ohne ärztliche Anordnung erbringen.
3. Durchführung der Einsätze
- Die Einsatzzeiten werden mit der Klientin oder dem Klienten vereinbart. Einsätze finden in der Regel zwischen 7.00 und 22.00 Uhr statt; Abweichungen von bis zu 30 Minuten sind möglich.
- SELVIMED setzt nach Möglichkeit feste Bezugspersonen ein. Ein Anspruch auf eine bestimmte Mitarbeiterin oder einen bestimmten Mitarbeiter besteht nicht.
- Die Mitarbeitenden erbringen ausschliesslich die vereinbarten Leistungen. Wünsche und Anliegen richten Sie bitte an SELVIMED, nicht direkt an einzelne Mitarbeitende.
- In besonderen Situationen kann SELVIMED qualifizierte Fachpersonen oder Organisationen beiziehen.
4. Pflege durch angestellte Angehörige
SELVIMED kann Angehörige, die eine Klientin oder einen Klienten pflegen, für Leistungen der Grundpflege anstellen. Dafür gilt:
- Die Anstellung wird in einem separaten Arbeitsvertrag zwischen SELVIMED und der angehörigen Person geregelt.
- Die angehörige Person absolviert einen Pflegehelferkurs (z. B. beim Schweizerischen Roten Kreuz) gemäss den kantonalen Vorgaben.
- Die Fachverantwortung liegt bei SELVIMED. Eine diplomierte Pflegefachperson begleitet die Pflege, kontrolliert die Qualität und ist bei Bedarf rasch vor Ort.
- Behandlungspflege erbringen die Pflegefachpersonen von SELVIMED.
- Leistungen durch angestellte Angehörige weist SELVIMED gegenüber der Krankenversicherung separat aus.
- Bei Ferien, Krankheit oder Verhinderung der angehörigen Person organisiert SELVIMED nach Möglichkeit eine Vertretung.
5. Pflegedokumentation
SELVIMED dokumentiert die Pflege elektronisch: Gesundheitszustand, geplante und erbrachte Leistungen, ärztliche Anordnungen und Veränderungen. Die Daten werden geschützt aufbewahrt. Klientinnen und Klienten können auf Anfrage Einsicht nehmen oder eine Kopie verlangen, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen.
6. Mitwirkung der Klientinnen und Klienten
Eine sichere und gute Pflege gelingt nur gemeinsam. Die Klientin oder der Klient bzw. die Angehörigen:
- informieren SELVIMED rechtzeitig über Veränderungen des Gesundheitszustands, Spitalaufenthalte, Abwesenheiten und eine allfällige Patientenverfügung;
- sorgen für die nötigen Hilfsmittel und Einrichtungen (z. B. Pflegebett, Lifter, Duschhilfen), soweit sie für eine sichere Pflege erforderlich sind – SELVIMED berät dabei gerne;
- verzichten während des Einsatzes auf das Rauchen in den Räumen, in denen gepflegt wird;
- halten Haustiere während des Einsatzes fern, wenn diese die Mitarbeitenden gefährden oder behindern könnten;
- schalten Kameras oder andere Aufnahmegeräte während des Einsatzes aus;
- begegnen den Mitarbeitenden mit Respekt. Belästigung, Drohungen oder Gewalt werden nicht toleriert.
7. Zutritt zur Wohnung und Schlüssel
Die Klientin oder der Klient stellt sicher, dass die Mitarbeitenden zur vereinbarten Zeit Zutritt zur Wohnung haben. Falls nötig, wird ein Schlüsselsafe eingerichtet; SELVIMED bewahrt den Code vertraulich auf. Die Übergabe von Schlüsseln oder Codes wird schriftlich bestätigt.
Öffnet bei einem vereinbarten Einsatz niemand und besteht Grund zur Sorge um die Gesundheit der Klientin oder des Klienten, darf SELVIMED die Angehörigen, Notfalldienste oder die Polizei benachrichtigen und sich – wenn nötig – Zutritt verschaffen lassen.
8. Pflegematerial und Hilfsmittel
Pflegematerial gemäss der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) wird nach den gesetzlichen Vorgaben über die Krankenversicherung abgerechnet. Material, das die Versicherung nicht übernimmt, wird der Klientin oder dem Klienten zu den Preisen gemäss Tarifblatt verrechnet. SELVIMED kann Material auf Wunsch besorgen.
9. Grenzen der Leistungen
- SELVIMED erbringt Leistungen, solange eine sichere Pflege zuhause möglich ist. Ist dies nicht mehr der Fall, informiert SELVIMED frühzeitig und unterstützt bei der Suche nach einer geeigneten Lösung.
- Mitarbeitende erledigen keine Geldgeschäfte für Klientinnen und Klienten (z. B. Bargeldbezüge, Zahlungen) und nehmen keine Vollmachten an.
- Einkäufe und Begleitungen erfolgen nur nach Vereinbarung; Personentransporte im Privatfahrzeug der Mitarbeitenden sind ausgeschlossen.
10. Geschenke an Mitarbeitende
Mitarbeitende dürfen keine Geschenke, Geld oder sonstigen Vorteile annehmen; kleine Aufmerksamkeiten von geringem Wert sind ausgenommen. Erbschaften und Legate zugunsten von Mitarbeitenden sind nicht erlaubt.
11. Kosten und Kostenübernahme
- Pflegeleistungen nach KVG werden gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet (System «Tiers payant»). Es gilt der Tarifschutz nach Art. 44 KVG.
- Zu Lasten der Klientin oder des Klienten gehen Franchise und Selbstbehalt der Krankenversicherung sowie die Patientenbeteiligung gemäss kantonalen Vorgaben. In Basel-Stadt und Basel-Landschaft beträgt diese höchstens CHF 7.65 pro Tag; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind befreit.
- Betreuung (CHF 55.00 pro Stunde) und Hauswirtschaft (CHF 50.00 pro Stunde) sowie weitere nicht versicherte Leistungen werden gemäss Tarifblatt verrechnet.
- Leistungen nach Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung richten sich nach den jeweiligen Gesetzen und Tarifverträgen.
- Die Klientin oder der Klient schuldet die Vergütung für vereinbarte und erbrachte Leistungen auch dann, wenn eine Versicherung die Kosten nicht übernimmt; vorbehalten bleibt der Tarifschutz.
12. Rechnung und Zahlung
Nicht über die Krankenversicherung abgerechnete Leistungen stellt SELVIMED monatlich in Rechnung. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann SELVIMED nach Mahnung Verzugszins und Mahngebühren von CHF 20.– pro Mahnung verrechnen. Haben mehrere Personen die Leistungsvereinbarung unterzeichnet, haften sie solidarisch.
13. Absage und Verschiebung von Einsätzen
Einsätze sind so früh wie möglich abzusagen oder zu verschieben, spätestens 24 Stunden im Voraus, für Einsätze am Wochenende und an Feiertagen spätestens am Freitag bis 12 Uhr. Bei kurzfristigeren Absagen oder wenn ein vereinbarter Einsatz nicht stattfinden kann (z. B. niemand öffnet), stellt SELVIMED der Klientin oder dem Klienten eine Umtriebsentschädigung von CHF 40.– in Rechnung. Diese wird nicht der Krankenversicherung belastet.
Keine Verrechnung erfolgt bei einem notfallmässigen Spitaleintritt oder im Todesfall.
14. Schweigepflicht und Datenschutz
Alle Mitarbeitenden von SELVIMED unterstehen dem Berufsgeheimnis und der Schweigepflicht. Personendaten werden nach dem Schweizer Datenschutzgesetz bearbeitet. SELVIMED gibt Gesundheitsdaten nur weiter, soweit dies für die Pflege und Abrechnung nötig ist (z. B. an Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen oder Behörden), gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Klientin bzw. der Klient eingewilligt hat. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
15. Haftung
SELVIMED haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen und verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Schäden sind SELVIMED umgehend zu melden. Für Schäden an Gegenständen, die durch normale Abnützung oder durch Mängel der Einrichtung der Klientin oder des Klienten entstehen, haftet SELVIMED nicht.
16. Anliegen und Beschwerden
Anliegen, Lob und Beschwerden nimmt die Geschäftsleitung entgegen: Oğuz Selvi, Telefon 061 554 41 42, info@selvimed.ch. Wir nehmen jedes Anliegen ernst und suchen gemeinsam eine Lösung.
17. Kündigung
Die Klientin oder der Klient kann das Vertragsverhältnis jederzeit beenden. SELVIMED kann es unter Einhaltung einer angemessenen Frist von 14 Tagen kündigen und unterstützt dabei die Suche nach einer Anschlusslösung.
Aus wichtigen Gründen kann SELVIMED das Vertragsverhältnis sofort beenden, insbesondere bei Gefährdung, Belästigung oder Bedrohung von Mitarbeitenden, bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten oder bei erheblichem Zahlungsverzug. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
18. Änderungen dieser AGB
SELVIMED kann diese AGB und das Tarifblatt anpassen. Änderungen werden den Klientinnen und Klienten schriftlich mitgeteilt und gelten ab dem angegebenen Datum, sofern die Klientin oder der Klient das Vertragsverhältnis nicht vorher beendet.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Birsfelden; zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.